Der Beruf Heilpraktiker — Weiterbestehen gesichert
Nach den unerfreulichen Ereignissen in einer Heilpraktikerpraxis in Brüggen-Bracht wurde wieder einmal der Heilpraktikerberuf pauschal diskreditiert. Einige Interessensgruppen, die Presse, auch Äußerungen von diversen Politikern forderten die Abschaffung des Berufs Heilpraktiker.
Die Geschichte des Berufs “Heilpraktiker” beginnt mit dem Jahr 1939. Es wurde das Heilpraktikergesetz geschaffen, in welchem ein Mindestwissen gefordert wurde und welches die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne ärztliche Bestallung regelte. Der Beruf Heilpraktiker, auch das Heilpraktikergesetz waren eigentlich als Übergangsregelung gedacht. Jetzt stellt eine Überprüfung durch eines der elf prüfenden Gesundheitsämter in Bayern sicher, dass ein Heilpraktiker keine Gefahr für die Gesundheit von Patientinnen und Patienten darstellt, somit auch nicht für die Bevölkerung.
Es gibt einen Verhaltenskodex für Heilpraktiker–Berufsordnung für Heilpraktiker aus dem Jahre 2008, darin werden die Grenzen der Heilpraktikertätigkeit, auch Arztvorbehalte beschrieben. Wie in jedem Beruf gibt es “gute, seriöse” und “schlechte” Heilpraktiker, genauso wie es “gute, seriöse”, aber auch “schlechte” Ärzte gibt. Der Patientenschutz gegenüber Heilpraktikern ist identisch wie gegenüber Ärzten geregelt.
Das Niveau des Heilpraktikerberufs wurde gesichert durch eine neue Leitlinie zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und –anwärtern. Diese aktuellen Überprüfungsregelungen traten am 22. März 2018 in Kraft, wurden im Bundesanzeiger veröffentlicht am 22. Dezember 2017. Die Berufsausübung von Heilpraktikern wird — ähnlich wie bei Ärzten — durch eine Vielzahl von Gesetzen geregelt — Infektionsschutzgesetz, Arzneimittelgesetz, Medizinproduktegesetz, Heilmittelwerbegesetz, Patientenrechtegesetz und viele mehr.
Derzeit existieren mehrere “Varianten” von Heilpraktikern.
“Heilpraktiker” – allgemeiner Heilpraktiker mit einer uneingeschränkten Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung.
“Heilpraktiker für Physiotherapie” — eigenverantwortliche Ausübung der Heilkunde auf dem Gebiet der Physiotherapie.
“Heilpraktiker für Podologie” – eigenverantwortliche Ausübung der Heilkunde auf dem Gebiet der Podologie.
“Heilpraktiker eingeschränkt auf das Gebiet der Psychologie” – eigenverantwortliche Ausübung der Heilkunde auf dem Gebiet der Psychologie.
Die Überprüfung von Anwärtern dieser Heilpraktiker — Berufe wird durch die Neuregelung der Überprüfung bundesweit einheitlich geregelt, somit ein gleichbleibendes Niveau bundesweit sichergestellt.
Allgemeiner Heilpraktiker:
Eine schriftliche Multiple – Choice Prüfung, 60 Fragen, 120 Minuten Zeit, 75%, also 45 Fragen müssen richtig beantwortet werden. Nach Bestehen folgt eine “mündlich-praktische” Überprüfung, Dauer maximal 60 Minuten; hier werden schwerpunktmäßig “anwendungsorientierte medizinische Kenntnisse”, also praxisorientierte Fertigkeiten überprüft. Die Demonstration von praktischen Fertigkeiten ist seit 22.März 2018 Pflicht.
Sektoraler Heilpraktiker für Physiotherapie, Podologie, Psychologie:
Eine schriftliche Multiple – Choice Prüfung mit 28 Fragen, 60 Minuten Zeit, 75%, also 21 Fragen müssen richtig beantwortet werden. Nach Bestehen folgt eine “mündlich-praktische” Überprüfung, Dauer maximal 45 Minuten; hier werden schwerpunktmäßig “anwendungsorientierte medizinische Kenntnisse”, also praxisorientierte Fertigkeiten überprüft.
Fazit:
Der Beruf “Heilpraktiker” und “sektoraler Heilpraktiker” wird auch künftig existent bleiben, durch die Neuregelungen der Überprüfung auf bundesweiter Ebene sogar auf gesichertem hohen Niveau. Die Herausforderung an Ausbildungseinrichtungen für Heilpraktiker wird darin bestehen, die neuen Anforderungen der Leitlinien mit deutlichen Akzenten zu vermitteln, die Grenzen der Heilpraktikertätigkeit nachvollziehbar darzustellen und somit leitliniengerecht auszubilden.